Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung und sogenannten besonderen Mitwirkungsrechten für die anerkannten Umwelt-/Naturschutzvereinigungen.

Die allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung ist in den jeweilig geltenden Fachgesetzen geregelt. Es gibt damit keine übergeordnete gesetzliche Regelung, welche die allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung für alle Beteiligungsrechte umschreibt.

Unterschieden wird aber in den Gesetzen zwischen Rechten, die für alle gelten und die nicht räumlich oder personell limitiert sind („Öffentlichkeit“) und solchen, die für die sogenannte „betroffene Öffentlichkeit“ gelten. Die „betroffene Öffentlichkeit“ wird dadurch charakterisiert, dass es sich um Personen oder Vereinigungen handelt, deren Belange durch ein Projekt beeinträchtigt werden

Anerkannte Vereinigungen, die nach § 3 des UmwRG anerkannt sind und nach Ihrer Satzung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, haben nach den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 63 BNatSchG) und – teilweise weiteren Regelungen in den Landesnaturschutzgesetzen – besondere Mitwirkungsrechte.

Anerkannte Vereinigungen haben in den im Naturschutzrecht aufgeführten Verfahren das Recht „zur Gelegenheit zur Stellungnahme“ und „zur Einsichtnahme in die einschlägigen Gutachten“. Die Vereinigungen haben besondere Mitwirkungsrechte, weil ihr Sachverstand im Interesse der Natur genutzt werden soll, Vollzugsdefizite im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.

Eine Liste der anerkannten Vereinigungen auf Bundesebene finden Sie hier. Die Liste der anerkannten Vereinigungen auf Landesebene ist auf den Seiten der jeweiligen Landes-Umweltministerien zu finden.

In einigen Bundesländern haben sich mehrere anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen zusammengeschlossen, um gemeinsam ihre Rechte im Bereich der Verbändebeteiligung wahrzunehmen und so Ressourcen zu bündeln und Synergien zu nutzen. In den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Niedersachsen betreiben die jeweiligen verbandsübergreifenden  Koordinationsstellen eigene Plattformen, auf denen sie über aktuelle Verfahren, an denen sie sich beteiligen informieren. Diese finden Sie hier:

Beteiligungsplattform BERLIN

Beteiligungsplattform BRANDENBURG

Beteiligungsplattform NIEDERSACHSEN